Datenschutzbeauftragter |
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Wenn Sie die sachgemäße Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen versäumen, können Sie zu einer Geldbuße von 25.000,- bis zu 250.000 EUR verurteilt werden. Alle Wirtschaftsunternehmen, die personenbezogene Daten (z. B. die Daten ihrer Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten) verarbeiten, sind verpflichtet, bei diesen Arbeiten die Ausführungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Diese Unternehmen haben einen betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn bei der automatisierten Datenverarbeitung mindestens 5 Arbeitnehmer oder wenn bei der Verarbeitung auf andere Weise mindestens 20 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Gehören Sie zu diesen Unternehmen? Voraussetzung für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind Fachkunde (datenschutzrechtliche, dv-technische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse) und Zuverlässigkeit. Ein Mitarbeiter des Unternehmens, der als Datenschutzbeauftragter bestellt wird, muß statt früher 5 % heute 20 % seiner Arbeitszeit für diese Tätigkeit freigestellt werden. Bei der Zuverlässigkeit legt der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, daß kein interner Datenschutzbeauftragter bestellt wird, dessen hauptamtliche Aufgaben nicht mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten unvereinbar sind. Dazu zählt z. B. der Geschäftsführer oder andere leitende Mitarbeiter, da diese sich nicht wirksam selbst kontrollieren können, aber auch Personen, die von ihrer Stellung im Betrieb für die Datenverarbeitung verantwortlich sind (Betriebsleiter, Leiter EDV). Bleibt Ihnen da noch eine große Auswahl an fachkundigen Mitarbeitern?
Viele Unternehmen übertragen deshalb die Datenschutzaufgaben externen Beratern - so wie uns. Dafür bieten wir Ihnen: sehr hohe Fachkunde Synergien aus Mehrfachbestellungen in anderen Unternehmen, keine Betriebsblindheit, kein "Kündigungsschutz" ,kurzfristige Verfügbarkeit, schwerpunktmäßig einsetzbare Praxiserfahrung auch aus Randgebieten, keine Nebenkosten für z. B. Weiterbildung. Aber nicht nur Nebenkosten entfallen für Sie. Insgesamt sind die Kosten für einen externen Berater so niedrig, daß dies für Sie eine gute Möglichkeit sein könnte, ohne großen Aufwand den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun (und ein hohes Bußgeld zu vermeiden!). Lassen Sie uns doch einmal darüber sprechen! |
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